Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 366
§ 366 – Bildung und Anlage der Rücklage
(1) Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden. (2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzuführen. (3) Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur muss eine Rücklage aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben bilden.
- Überschüsse aus Umlageeinnahmen, die die Ausgaben übersteigen, werden in eine gesonderte Rücklage eingezahlt.
- Die Rücklage muss so angelegt werden, dass die Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur jederzeit gewährleistet ist.
- Die Bundesagentur kann Verwaltungsvorschriften zur Anlage der Rücklage erlassen.
- Dafür benötigt sie die Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen.